Aktuelles
zur Allgemeinverfügung zu Pufferstreifen (GLÖZ 4)

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Allgemeinverfügung zu Pufferstreifen (GLÖZ 4)

Folgende Allgemeinverfügung GLÖZ4 tritt befristet bis 31.12.2023 in Kraft:

„In Gebieten mit hoher Gewässerdichte wird der einzuhaltende Abstand für das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten und Düngemitteln für Begünstigte … auf Futterbauflächen (Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen) abweichend von §15 Abs. 1, Satz 1 GAPKondV auf einen Meter, gemessen ab der Böschungsoberkante, festgelegt. …“

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.