Corona Testpflicht für anreisende Saisonarbeitskräfte aus bestimmten Regionen in Rumänien und Bulgarien ab dem 08. August 2020

Corona Testpflicht für anreisende Saisonarbeitskräfte aus bestimmten Regionen in Rumänien und Bulgarien ab dem 08. August 2020

Die bereits angekündigte bundesweit angeordnete Testpflicht für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten gilt ab dem 08. August 2020. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Testpflicht-Verordnung (PDF-Direktlink) am 07. August 2020 offiziell verkündet.

Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten

Wer nach Deutschland einreist und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt binnen 14 Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, muss nach der Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis dafür vorlegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus vorhanden sind. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut (RKI) zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite veröffentlichten Risikogebiete. Wer der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht nachkommt, kann gegen seinen Willen auf den Corona-Virus getestet werden. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Anforderungen an das ärztliche Zeugnis

Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf einen molekularbiologischen Corona-Test stützen. Der Test muss in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut (RKI) anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier. Der Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.

Ausnahmen

Die Testpflicht gilt nicht, wenn jemand das Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt durchreist hat. Außerdem gelten die Ausnahmen nach den jeweiligen Landesverordnungen über die Einreise-Quarantäne auch als Ausnahme von der Testpflicht nach Bundesverordnung.

Meldepflicht

Personen, die der Testpflicht unterliegen sind nach einer Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums (PDF-Direktlink) verpflichtet, sich unverzüglich bei ihrem örtlichen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben zu machen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.