Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen auf niedersächsischen Flächen

16. Dez. 2024 | Allgemein

Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen auf niedersächsischen Flächen

Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen (GLÖZ 4) resultieren, auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für Gewässerrandstreifen auf niedersächsischen Flächen (Ackerflächen einschließlich Dauerkulturflächen sowie Dauergrünlandflächen).

Bei der Beantragung der Gewässerrandstreifen ist zu beachten, dass der erste Meter nicht gefördert werden kann, da als Grundanforderung an jedem Gewässer immer ein Meter Abstand zur Böschungsoberkante vorhanden sein muss.

Der 2. und 3. Meter kann nur im Rahmen einer De-minimis Förderung ausgezahlt werden, da dieser Bereich bereits durch § 15 GAPKondV (GLÖZ 4 – Einhaltung von 3 m Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) vorgegeben ist. Daher ist bei der Antragstellung immer eine De-minimis Anlage auszufüllen.

Die Begünstigten müssen die einschlägigen Anforderungen bzw. Vorgaben auf den Gewässerrandstreifen nach § 58 Abs. 1 Satz 9 des Niedersächsischen Wassergesetzes einhalten. Diese Anforderungen müssen über die Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen. Den Begünstigten müssen aufgrund dessen wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Anträge können voraussichtlich bis März 2025 rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 gestellt werden. Sie sind bei der Bewilligungsstelle in Uelzen einzureichen. Weitere Infos finden Sie unter  Ausgleichszahlungen Gewässerstreifen.

Bei weiteren Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Carola Bühler (Tel: 040 78 12 91 22) oder Hanna Kothenschulte (Tel:  0159 047 98 720)