Bis zum 30. September müssen Flächen, auf denen mit dem Betriebsprämienantrag die Ökoregelung 5 beantragt wurde, aber nicht ausreichend Kennarten gefunden werden, unbedingt zurückgezogen werden. Grund dafür ist die Mitteilung, dass bei einer Flächenabweichung von mehr als 20 %, auf denen keine Kennarten gefunden werden, die komplette Ökoregelung 5 nicht zur Auszahlung kommt. Somit müssen die Flächen, auf denen keine vier Kennarten gefunden wurden, unbedingt über einen Änderungsantrag bis zum 30.09 zurückgezogen werden.
Achtung: In der Fani-APP bekommen, die Flächen für die Fotos hochgeladen worden sind, den Status „Fertig“, das bedeutet aber nicht, dass für die Flächen alle vier Kennarten anerkannt worden sind. Dies kann ich nur in Schlaginfo überprüfen. Was ist zu tun?
Überprüfung des Status der Fläche im Schlaginfoportal. Sind die Flächen grün schraffiert, sind vier Kennarten anerkannt worden. Alles ist in Ordnung. Gelb schraffierte Flächen bedeuten, dass nicht ausreichend oder noch gar keine Fotos hochgeladen worden sind bzw. nicht alle Kennarten über die abgegebenen Fotos anerkannt worden sind. Für diese Fläche gibt es zwei Möglichkeiten:
- Rücknahme der Flächen bis zum 30.09.
- Zeitnahe Abgabe weiterer Hier ist zu beachten, dass dies zeitlich so zu erfolgen hat, dass spätestens bis zum 30.09 die Fläche zurückgezogen werden kann, sollten auch die neu abgegebenen Fotos nicht ausreichend für die Anerkennung der Kennarten sein.
Hinweis zu AUKM GN5 6/8:
Für die Auszahlung ohne Abzüge müssen in GN 56 mind. 6 in GN 58 mind. 8 Kennarten auf jedem zur Auszahlung beantragten Schlag (Nachweis auf zwei Abschnitten erforderlich) nachgewiesen werden. Beim Nachweis von nur 5 Kennarten auf einem Schlag erfolgt ein Abzug durch Sanktion. Werden auf einem Schlag nur 4 Kennarten nachgewiesen, ist die Auszahlung abzulehnen. Die Fläche bleibt in der Bewilligung. Erfolgt allerdings der Nachweis von nur 4 Kennarten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren müssen die Bewilligung aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert werden.
Werden weniger als 4 Kennarten auf einem Schlag festgestellt, müssen im Antragsjahr 2025 die Bewilligung aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert werden.