Informationen zur Kammerumlage 2026

Informationen zur Kammerumlage 2026

Am 01.01.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Hierdurch haben sich ebenfalls Änderungen in der Berechnung und Höhe der Kammerumlage ergeben. Die bisherige Berechnungsgrundlage, der sog. Einheitswert, ist durch den neuen Grundsteuerwert (A) ersetzt worden. Dieser kann sich deutlich vom bisherigen Einheitswert unterscheiden.
Die Umlage ruht als öffentliche Last auf umlagepflichtigen Betrieben (es besteht kein privatrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis und kann nicht durch einseitige Erklärung aufgehoben werden). Umlagepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Flächen beziehungsweise die Personen, die zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet sind. In der Regel betrifft dies daher die Eigentümer oder Verpächter, sofern keine abweichenden privatrechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Höhe der Umlage wird anhand des Grundsteuerwertes berechnet – unabhängig davon, ob aktuell eine aktive landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung erfolgt. Der Grundsteuerwert wird mit dem festgelegten Hebesatz multipliziert:

Grundsteuerwert × Hebesatz = Kammerumlage

Die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg hat den Hebesatz für das Jahr 2025 am 08.10.2024 von 11,5 ‰ auf 3,5 ‰ gesenkt (der individuelle Umlagebetrag kann dennoch höher ausfallen als zuvor).
Am 27. Oktober 2025 hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg beschlossen, zukünftig ein Kombinationsmodell zur Umlageerhebung einzuführen und zwar mit einem Grundbeitrag (gestaffelt nach Grundsteuerwert A) und einem (geringeren) Hebesatz in Promille.
Eine Änderung des Hebesatzes oder die Änderung des Erhebungsmodells bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die BUKEA – Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und kann daher nur in enger Abstimmung erfolgen. Die hierfür notwendige Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Hamburg befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Aus den o. g. Gründen wird die Kammerumlage im Jahr 2026 noch nach dem gleichen Verfahren wie im Jahr 2025 erhoben.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit anderen Bundesländern nur bedingt hergestellt werden kann.
Die unterschiedlichen Ausgangslagen sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Unterschiede zwischen Flächen- und Stadtstaaten, Bundesmodell und Hamburger Modell, die Höhe der bisherigen bzw. neuen Hebesätze, die tatsächliche Bemessungsgrundlage sowie die Ausgestaltung mit oder ohne Grundbeitrag (die Aufzählung ist nicht abschließend).

Die Erhebung der Umlage erfolgt für die vom Gesetzgeber auf die Landwirtschafts- kammer übertragenen Aufgaben. Dazu gehört u. a. (§ 2 LWKG)

  • Förderung der Landwirtschaft sowie landwirtschaftlicher Arbeitnehmer/innen in beruflichen und sozialen Belangen
  • Durchführung von Wirtschaftsberatung zur Verbesserung der Betriebsergebnisse
  • Unterstützung und Beratung von Behörden und Gerichten in fachlichen Fragen der Landwirtschaft
  • Fachliche Stellungnahmen zu Infrastrukturmaßnahmen (im Rahmen „Träger öffentlicher Belange“)
  • Beratung zu geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften / Umsetzung des Fachrechts
  • Sozioökonomische Beratung
  • Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in den Grünen Berufen
  • Fort- und Weiterbildung, Förderung des Qualifikationsniveaus
  • Bundeslandübergreifender fachlicher Informationsaustausch in Netzwerken und Kooperationen
  • Pflege von Projektpartnerschaften

Die Landwirtschaftskammer Hamburg bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben zahlreiche Dienstleistungs- / Beratungsangebote für Landwirtschaft und Gartenbau an.

Alle Informationen dieses Beitrages hier als Download. 

Stand: 06/2026