Stichtagsregelung vs. Opt-Out-Regelung

10. Sep. 2026 | Allgemein

Stichtagsregelung vs. Opt-Out-Regelung

Antragstellende, die sich für die Stichtagsregelung (Ackerland bleibt Ackerland) entscheiden, müssen nichts tun und den Rückmeldebogen nicht zurückschicken! Hier gilt: Diese Entscheidung kann nur einmalig getroffen und nicht mehr widerrufen werden, d.h. sie gilt auch für alle Eigentümer und Folgebewirtschafter dieses Schlages.

Bei der Wahl der sog. Opt-Out-Regelung (Ackerland soll Dauergrünland werden) ist zu beachten:

Der Rückmeldebogen ist in der letzten Spalte mit den entsprechenden Flächen nur dann mit „NEIN“ zu kennzeichnen und unterschrieben bis 30.09.2026 an die Bewilligungsstelle in Uelzen zu schicken, wenn diese Fläche Dauergrünland werden soll. Diese Entscheidung kann jedoch auch nur einmalig getroffen und nicht mehr widerrufen werden, d.h. sie gilt auch für alle Eigentümer und Folgebewirtschafter dieses Schlages. Die Rücksendung ist auch per Mail möglich, wenn der Rückmeldebogen ausgefüllt und unterschrieben eingescannt wurde.

Wann sollte man z. B. die Opt-Out-Regelung auswählen?

1. Damit Flächen zu Dauergrünland werden, um an entsprechenden (auch zukünftigen) Förderprogrammen, die Dauergrünland voraussetzen, teilnehmen zu können. Dies können sowohl entsprechende Ökoregelungen, Agrarumweltmaßnahmen (AUKM zukünftig sog. AUKA) und Vertragsnaturschutzmaßnahmen sein

2. Um bereits bestehende Förderungen, bei der die Fördervoraussetzung ist, dass die Fläche zu Dauergrünland wird (z. B. die AUKM AN3) nicht zu gefährden

3. Bei Flächen auf „absoluten Grünlandstandorten“

4. Damit die Ausnahmeregelungen § 18 (6) GAPKondV bei GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland) greifen.  Die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel gelten z. B. nicht auf Ackerland mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 ha bzw. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 ha, wenn mehr als 75% der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind. Diesse Option könnte nur für Betriebe in Betracht kommen, die knapp an diesen oben genannten Vorgaben sind.

Unsere Empfehlungen für die Stichtagsregelung bzw. Opt-Out-Regelung:

1. Bei Pachtflächen sollte der Eigentümer zur Wahl der Opt-Out-Regelung unbedingt vorher befragt werden, damit es bei Pachtrückgabe nicht zu Streitigkeiten kommt. Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden, weder vom Eigentümer noch vom Folgebewirtschafter.

2. Kontrollieren Sie die zugeschickte Tabelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Vergleich zu den in ANDI angegebenen Flächen.

3. Bei Unstimmigkeiten umgehend die Bewilligungsstelle in Uelzen in Kenntnis setzen.

4. Besondere Aufmerksamkeit ist bei erst kürzlich in das ANDI aufgenommenen Dauergrünlandflächen erforderlich, die meistens im ANDI noch als Ackerland geführt wurden bzw. werden. Hat man bereits Grünlandförderprogramme auf diesen Flächen beantragt, so müssen diese Flächen Dauergrünland bleiben und die Opt-Out-Regelung ist zu wählen. Dies gilt auch für die Teilnahme dieser Flächen an zukünftigen Grünlandprogrammen. Alternativ bleiben diese Flächen Ackerland, für die dann zukünftig keine Förderprogramme beantragt werden können, die Dauergrünland voraussetzen. Sollte Ihnen in ANDI und / oder auf der Tabelle ein Fehler in der Zuordnung der Hauptnutzungsfläche (Ackerland oder Dauergrünland) auffallen, so sollte die Bewilligungsstelle in Uelzen darüber unbedingt schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, siehe Punkt 3.).

5. Besonderheit bei Flächen, die in Schleswig-Holstein liegen: wenn die Opt-Out-Regelung gewählt werden soll, so sind diese Flächen im Nutzungsnachweis des Sammelantrages 2026 bis zum 30.09.2026 mit der Bindung „S26_GL“ zu markieren. Die Bindung muss an die Hauptnutzungsfläche (HNF) gesetzt und der Nutzungsnachweis im INET-Sammelantrag (digital) eingereicht werden.

Achtung: für alle Flächen, die am 1.1.2026 kein Ackerland waren, z. B. Dauerkulturen, die aber zukünftig, z. B. durch Rodung in Ackerland umgewandelt werden, gilt weiterhin die bisherige Regelung zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Jahren ohne Fruchtfolge oder Pfluganzeige.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

schleswig-holstein.de – EU-Direktzahlungen – Fragen und Antworten zur Stichtagsregelung im EU-Agrarförderrecht

Stichtagsregelung zur Dauergrünlandentstehung – Was gilt? : Landwirtschaftskammer Niedersachsen