Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilt mit, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) ab dem 1. Januar 20121 ersetzt hat.
Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestartet.
Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.
Was wird gefördert?
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Weitere Informationen zu den (technischen) Voraussetzungen der jeweiligen förderfähigen Maßnahmen und Anlagen und den technischen Mindestanforderungen finden Sie im Merkblatt auf dem Internetportal beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Wer darf einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.