Es gibt wieder Änderungen bei den Voraussetzungen zur Teilnahme an den Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen in Niedersachsen. Die Änderungen (Stand 02.08.2022) im Anhang sind gelb markiert.
Bis zum 30.09.2022 können noch Nutzungsänderungen sanktionsfrei im ELSA (Flächen in Schleswig-Holstein) bzw. in der ANDI (Flächen in Niedersachsen) vorgenommen und online eingereicht werden. Ergebnisse der luftbildgestützten Kontrolle der Flächen in Hamburg werden demnächst per Brief an die betroffenen Antragsteller versendet und sollten, wenn erforderlich, ebenfalls im ELSA bis zum 30.09.2022 korrigiert werden.
Des Weiteren soll, wie sicherlich bereits bekannt, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates im Herbst 2022 und der Länderzustimmung am 29. August 2022 der Fruchtwechsel auf Ackerland für das Antragsjahr 2023 ausgesetzt werden. Darüber hinaus soll auf den 4% verpflichtenden Stilllegungsflächen 2023 Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja) angebaut werden können. Wichtig hierbei ist, dass (Stand 16.8.2022) Flächen, die sowohl in 2021 als auch in 2022 als Brache (Ökologische Vorrangfläche) im Förderantrag deklariert wurden bzw. aus der Produktion genommen wurden von dem ausnahmsweisen Anbau in 2023 ausgeschlossen werden sollen. Fragen und Antworten zu diesem Themenkomplex finden Sie beim BMEL – Fragen und Antworten (FAQ) – Fragen und Antworten zum Aussetzen von GLÖZ 7 und 8
Nach § 25 (2) und § 31 (4) der DirektZahlDurchfV darf in 2022 ausnahmsweise eine brachliegende Fläche, die im Antrag auf Direktzahlungen als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausgewiesen wurde auch durch Beweidung mit anderen Tieren (nicht nur Schafe und Ziegen) oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Gleiches gilt für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder mit einer Gründecke, die im Antrag als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ÖVF) ausgewiesen sind, ebenfalls nur für das Jahr 2022.