Die Stickstoffdüngung von Sommerungen in mit Nitrat belasteten Gebieten, auch benannt als Gebiete nach §13a bzw. Rote Gebiete, wird nach § 13a Absatz 2 Nummer 7 der Düngeverordnung künftig nur zulässig sein, wenn auf der gleichen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut, und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.
Nach der DüV vom 1.5.2020 muss die neue Ausweisung der 13a Gebiete erst bis zum 31.12.2020 abgeschlossen sein. Daher sind diese zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 erst ab dem 1. Januar 2021 gültig.
In Bezug auf den Zwischenfruchtanbau bedeutet dies, dass in den mit Nitrat belasteten Gebieten Zwischenfrüchte erst ab Herbst 2021 angebaut werden müssen, um bei den Sommerungen 2022 eine die Stickstoffdüngung durchführen zu dürfen. Für diesen Herbst gilt die Vorgabe noch nicht.