Düngung und Witterung

15. Feb 2021 | Düngung, Gartenbau, Landwirtschaft

Düngung und Witterung

Am 01. Februar endete für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum z.B. Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Aber neben den fachlichen Gesichtspunkten wie z.B. Befahrbarkeit oder Nährstoffeffizienz sind auch rechtliche Vorschriften dringend zu beachten. Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Darunter fallen neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost.

  • Überschwemmter/wassergesättigter Boden:

Dieser Zustand liegt vor, wenn auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt.

  • Gefrorener Boden:

Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf kein Dünger ausgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige Zentimeter darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig! Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Somit ist die Düngung bei Nachtfrösten nicht mehr erlaubt.

  •  Schneebedeckter Boden:

Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist. Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen, der schneefreie Teil kann gedüngt werden.

Verstöße in diesem Zusammenhang sind CC und bußgeldrelevant. Laut Düngeverordnung gibt es keine Ausnahmen. Die Vorgabe bezieht sich allein auf die Düngemaßnahme unabhängig davon, wer gedüngt hat bzw. wieviel gedüngt wurde. Diese Vorgaben gelten somit auch für den Obst- und Zierpflanzenbau, Baumschulflächen, Weihnachtsbaumkulturen usw. Bei Verstößen, von Nichtagrarantragstellern wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

 

Isabel Deutscher Wetterdienst (DWD)

Als geeignetes Hilfsmittel zur Beurteilung der Situation stellt Ihnen die LWK Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Wetterdienst das Wetter-Prognosemodell Isabell in Kürze zur Verfügung. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Der Zugang befindet sich auf der Homepage der LWK Hamburg oben rechts unter dem Button „Agrar-Wetter“. Sie können eine entsprechende Wetterstation im Hamburger Landgebiet auswählen und unter dem Menüpunkt „Mein Agrarwetter“ Unterpunkt „Pflanzenbau“ in die Tiefe gehen. Dort gibt es Informationen zur Schneehöhe, Bodenfeuchte und Bodenfrost. Hierbei handelt es sich um ein Hilfsmittel z.B. für die Planung von Düngemaßnahmen. Entscheidend ist jedoch die Situation vor Ort zum Zeitpunkt der Düngemaßnahme.

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an die Berater der LWK Hamburg oder die Düngebehörde Hamburg wenden.

Kontakt: Jan-Freidrich Schlimme, -Düngebehörde-,  Tel.: 040 78 12 91 34, jan-friedrich.schlimme@lwk-hamburg.de