Corona-Überbrückungshilfe III • Antragstellung jetzt auch für den Produktionsgartenbau möglich

5. Mrz 2021 | Corona, Förderung, Gartenbau

Corona-Überbrückungshilfe III • Antragstellung jetzt auch für den Produktionsgartenbau möglich

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).

Am 5. März 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in den FAQ´s zur Überbrückungshilfe III unter Punkt 5 „Sonderfälle“ im Anhang 2 „Handel“ Sonderregelungen für den Einzelhandel und Abschreibungen neu definiert und veröffentlicht. Dort heißt es im zweiten Absatz wörtlich:

Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.“

Durch die geänderten Sonderregelungen für den Einzelhandel wird jetzt auch den von der Pandemie betroffenen Erzeugerbetrieben im Gartenbau (Hersteller) der Zugang zur Corona-Überbrückungshilfe III durch die Abschreibungen von Saisonware ermöglicht, sofern Sie im Haupterwerb bewirtschaftet werden.

Die Antragstellung muß über prüfende Dritte erfolgen. In der Regel sind dies Steuerberater/innen (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort bis 31. August 2021 beantragt werden. Die Antragsbedingungen finden Sie hier.

Hintergrundinformationen und Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ (von November 2020 bis Juni 2021) werden online in den FAQ´s bereitgestellt unter:

FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“

 

Weitere Informationen zu den Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen erhalten Sie hier:

Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen

 

Alle Informationen zur Überbrückungshilfe III erhalten Sie hier:

Allgemeine Informationen zur Überbrückungshilfe III

 

Quelle: BMWi, www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de,  5. März 2021