Saisonbeschäftigte in Hamburg 2021

Saisonbeschäftigte in Hamburg 2021

Die Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg informiert:

Zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 gelten für Saisonbeschäftigte derzeit besondere Regelungen:

  • Alle Saisonbeschäftigen müssen vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
  • Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Beschäftigten eine digitale Einreiseanmeldung unter einreiseanmeldung.de durchgeführt haben. Einreisende aus Risikogebieten müssen innerhalb von 48 Stunden nach Einreise einen Negativtest vorhalten. Einreisende aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten müssen bereits bei der Einreise einen Negativtest vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Saisonarbeitskräfte aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten sind von der gültigen 14tägigen Quarantäne ausgenommen, wenn eine so genannte Arbeitsquarantäne eingehalten werden kann: am Ort der Unterbringung und der Tätigkeit müssen in den ersten 14 Tagen nach Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden. Eine generelle Verkürzung der Quarantäne kann nur für Saisonarbeitskräfte aus Risikogebieten durch einen negativen Corona-Test (nur PCR-Test, kein Antigenschnelltest) ab dem 5. Tag erfolgen. Bei Saisonarbeitskräften aus Hochinzidenzgebieten sind volle 14 Tage Arbeitsquarantäne einzuhalten. Bei Saisonarbeitskräften aus Virusvarianten-Gebieten besteht NICHT die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne oder Verkürzung der Quarantäne durch ein negatives Testergebnis! Die aktuelle Einteilung der verschiedenen Risikogebiete finden Sie hier.
  • Für die Arbeitsorganisation und Unterbringung der Saisonkräfte gelten besondere Hygienebedingungen, deren Einhaltung vom Gesundheitsamt überprüft wird. Dazu gehören beispielsweise Abstandsregeln, Handhygiene, Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Größe der Arbeitsgruppen, Lüftung und Belegung von Unterkünften. Sie sind verpflichtet ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und dies den Beschäftigen zur Verfügung zu stellen, ebenso auf Verlangen dem Gesundheitsamt. Praxishilfen hierzu finden Sie beispielsweise auf den Webseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel) oder bei der SVLFG.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitskräften zweimal wöchentlich die Möglichkeit zu einem POC-Test (Antigenschnelltest).  Bei einem positiven Testergebnis muss umgehend eine bestätigende PCR-Testung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss sich direkt in Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt über www.hamburg.de/corona-kontakt über die aufgetretene Infektion informiert werden.
  • Sollte es zu einer Infektion mit SARS-CoV-2 in einem Betrieb kommen, ist die erforderliche Unterbringung und Versorgung inklusive der medizinischen Versorgung der Infizierten durch den Arbeitgeber zu gewährleisten.
  • Die SVLFG hat zur Information der Saisonbeschäftigten eine mehrsprachige Web-App entwickelt. Bitte informieren Sie Ihre Beschäftigen über diese Informationsmöglichkeit: Saisonarbeit (agriwork-germany.de). Die App wird aktuell in folgenden Sprachen angeboten: deutsch, englisch, polnisch, rumänisch, bulgarisch und ungarisch.

Diese Zusammenfassung stellt eine Momentaufnahme Stand 28.4.2021 dar und ist als Arbeitshilfe gedacht. Aktuelle Informationen finden Sie u.a. in der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung, Corona-Arbeitsschutzverordnung, Coronavirus-Einreiseverordnung, in den Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie bei der SVLFG.

Die Zusammenfassung zum Download:

04_05_2021 Information Saisonbeschäftigte

Stand 04. Mai 2021