Informationen zur Kammerumlage 2025

Informationen zur Kammerumlage 2025

Am 01.01.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich ebenfalls Änderungen in der Berechnung und Höhe der Kammerumlage.
Die bisherige Berechnungsgrundlage, der sog. Einheitswert, ist durch den Grundsteuerwert ersetzt worden. Dieser kann sich deutlich vom bisherigen Einheitswert unterscheiden. Die Umlage ruht als öffentliche Last auf umlagepflichtigen Betrieben (es besteht kein privatrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis und kann nicht durch einseitige Erklärung aufgehoben werden). Umlagepflichtig ist, wer Eigentümer/in landwirtschaftlicher Nutzflächen, respektive wer Schuldner/in der Grundsteuer ist. Demnach liegt die Umlagepflicht grundsätzlich bei den Verpächter/-innen (vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen).

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