Grundsätzlich müssen Flächen, die aus der Produktion genommen werden (die demnach während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden), in einem Zustand erhalten werden, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Dies wird durch die Mindesttätigkeit auf den Brachen erreicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZV). Begünstigte müssen aus diesem Grund mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres eine Mindesttätigkeit durchführen.
Die Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn
1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.
Die Erfüllung der Mindesttätigkeit wird auf allen Bracheflächen (ohne AUKM-Beteiligung) über das Monitoring-Verfahren geprüft.
Wurde im vergangenen Jahr auf Ihrer Brachefläche die Mindesttätigkeit durch das Monitoring und ggfs. unter Berücksichtigung von eingereichten Fotos in FANi nachgewiesen, ist die Mindesttätigkeit in diesem Jahr nicht zwingend notwendig (aber erlaubt). Im Schlaginfo Portal finden Sie diesen Schlag (Link) nach einer Anmeldung in der Ebene „Brachen ohne Pflicht“. Wird auf diesem Schlag in diesem Jahr die Mindesttätigkeit nicht nachgewiesen, wird dies mit einer „roten Ampel“ angezeigt. Diese Fläche ist aber trotz roter Ampel förderfähig. Im kommenden Jahr wird dieser Schlag – sofern er erneut als brachliegende Fläche gemeldet wird – in der Ebene „Brachen Pflicht“ bewertet und die Mindesttätigkeit ist notwendig, damit der Schlag förderfähig ist. Die Schläge sind in zwei Ebenen unterteilt: Brache mit Pflicht (Mindesttätigkeit notwendig, da im Vorjahr nicht nachgewiesen) und Brache ohne Pflicht (Mindesttätigkeit nicht zwingend notwendig). Wurde die von Ihnen schon durchgeführte Mindesttätigkeit noch nicht erkannt, wenden Sie sich ab Mitte November bitte an Ihre Bewilligungsstelle. Bis dahin können sich die Bewertungen noch laufend ändern. Es empfiehlt sich, in diesem Fall Fotos von der entsprechenden Fläche in der Vorab-Dokumentation in der App FANi nach der erfolgten Mindesttätigkeit vorzuhalten. Die erfolgte Bewertung der Mindesttätigkeit in 2024 ist ausschlaggebend für die Zuordnung zur Brachegruppe 2025.
Wichtig: Eine Änderung der Bewertung in 2024 kann nur mit plausiblen Nachweisen (z. B. Auftrag Lohnunternehmer) anerkannt werden. Konnte die Mindesttätigkeit auf Brachen in der Ebene „Brachen mit Pflicht“ der Gruppe „Mindesttätigkeit auf Brachen“ bis Mitte September nicht bestätigt werden, wurden verpflichtende Fotobelegaufträge in der App FANi eingestellt. Werden bis zum Ende der Frist am 20.11.2025 keine Fotobelege eingereicht und kann die Mindesttätigkeit bis zum 16. November auch nicht durch Satellitendaten bestätigt werden, ist die Fläche nicht förderfähig.
Weitere Infos zu den einzelnen Brachen finden Sie hier.