Anpassung der SARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 26. Mai 2020 enthält neue Vorgaben – auch für Agrarbetriebe

Anpassung der SARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 26. Mai 2020 enthält neue Vorgaben – auch für Agrarbetriebe

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) weist darauf hin, dass die jüngste Anpassung der SARS-CoV-2-EindämmungsVO (gültig ab 10. Juni 2020) (https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/) neue Vorgaben enthält, die auch die Agrarbetriebe betreffen.

Dies gilt insbesondere für §24 Meldepflicht für Sammelunterkünfte für Saisonarbeiter und auf Baustellen Tätige

Demnach sind Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Der Begriff „Sammelunterkunft“ erfasst entsprechend den Auslegungshinweisen alle Unterbringungen, in denen mehr als acht Personen gemeinsam untergebracht sind, und sich z. B. Schlafräume, sanitäre Anlagen oder Küchen teilen.

Die Meldungen sind an die Gesundheitsämter der Bezirke zu richten, die erreichbar sind unter:

gesundheit@altona.hamburg.de

gesundheit@bergedorf.hamburg.de

gesundheit@eimsbuettel.hamburg.de

gesundheit@hamburg-nord.hamburg.de

gesundheitsamtmitte@hamburg-mitte.hamburg.de

gesundheitsamt@harburg.hamburg.de

gesundheitsamt@wandsbek.hamburg.de

Zur Veröffentlichung freigegeben:

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

Klemens Bock-Wendlandt, Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde
– Referat Agrarproduktion und -markt, Ökologischer Landbau –
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg
Tel.: 040 – 428 41 – 2229
Fax: 040 – 4279- 41119
E-Mail: Klemens.Bock-Wendlandt@bwvi.hamburg.dewww.hamburg.de/bwvi