Neue Vorgaben zur Düngeverordnung (DüV) ab 01. Mai 2020

Neue Vorgaben zur Düngeverordnung (DüV) ab 01. Mai 2020

Mit Beginn des Monats Mai haben sich einige Dinge in der Düngeverordnung, auch für den Gemüsebau, geändert.

Neue Aufzeichnungspflichten:
In der ab 01. 05. 2020 geltenden neuen Düngeverordnung (DüV) ist der Wegfall des bisher verpflichtenden Nährstoffvergleiches vorgesehen, so dass ab sofort kein Vergleich mehr für das Kalenderjahr 2020 bzw. das Wirtschaftsjahr 2019/2020 in 2021 erstellt werden muss. Stattdessen müssen nun schlaggenaue und zeitnahe Aufzeichnungen der tatsächlich aufgebrachten Düngermengen ab dem 01.05. 2020 erfolgen. Daher hat ab sofort die Aufzeichnung der tatsächlichen durchgeführten Düngemaßnahmen spätestens zwei Tage nach jeder Maßnahme zu erfolgen. Dabei ist eine eindeutige Bezeichnung des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit notwendig sowie deren Größe in Hektar. Ebenfalls ist neben der Düngemittelbezeichnung auch die aufgebrachte Menge an Gesamtsickstoff und Phosphat darzustellen. Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.

Vordrucke finden Sie unter dem Link bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Eine Excel-Vorlage für die Einzelschlagaufzeichnung zum Download finden sie hier.

Ziel dieser Maßnahme ist das Aufsummieren der Düngung zu einer jährlichen gesamtbetrieblichen Düngemenge, welche dann einer ebenfalls jährlichen gesamtbetrieblichen Düngebedarfsmenge gegenübergestellt wird. Diese Dokumentation hat dann auch bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen. Da die Verordnung erst im laufenden Düngejahr 2020 in Kraft getreten ist, gilt die Vorgabe der jährlichen Aufsummierung erst für das folgende Düngejahr mit der Aufzeichnungspflicht bis spätesten 31. März 2022.

Die Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten bleiben erhalten. Betriebe mit maximal 2 ha Gemüse oder mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche Fläche und max. 2 ha Gemüse sind von der Pflicht befreit.

Werden beim Ertrag Korrekturwerte für die Anpassung des N und P Bedarfes verwendet, reicht es nicht mehr aus, einen Durchschnittswert aus drei Jahren zu bilden. Dieser muss nun aus den Einzelwerten von fünf Jahren ermittelt werden.

Außerdem wurde die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte im Jahr der Aufbringung auf Ackerland ab 01.05.2020 (Rindergülle, flüssige Gärrückstände 60% sowie Schweinegülle 70% auf Basis des Gesamtstickstoffgehaltes der organischen Düngemittel) erhöht. Auf Grünland gilt für Rindergülle und flüssige Gärrückstände ab 01. 02. 2025 ebenfalls 60% (bis 31.01.2025 50%) Mindestwirksamkeit. Für Schweinegülle gilt auf Grünland bis zum 31.01.2025 60%, ab dem 01. 02. 2025 70% Mindestwirksamkeit.

Sperrfristen:
Wer beabsichtigt Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte zur Düngung einzusetzen, sollte die verlängerte Sperrfrist beachten. Galt bisher eine Frist vom 15.12. bis zum 15.01., so gilt nun bereits schon eine Sperrfrist ab dem 01.12..

Aktuelle Informationen bezüglich weiterer Änderungen werden wir Ihnen zeitnah in der Rubrik „Aktuelles“ auf unserer Homepage mitteilen.

Auskünfte für den Gemüsebau erteilt: Markus Freier Tel.: 040 781291-52, markus.freier@lwk-hamburg.de

Auskünfte für die Landwirtschaft erteilt: Dr. Carola Bühler Tel.: 040 781291-22, carola.buehler@lwk-hamburg.de