Ausnahme §13 Absatz 3 Düngeverordnung vom 26.05.2017

24. Aug 2020 | Düngung, Gartenbau, Landwirtschaft

Ausnahme §13 Absatz 3 Düngeverordnung vom 26.05.2017

Betriebe, die Flächen in den Roten Gebieten bewirtschaften sind grundsätzlich verpflichtet, die abweichenden Vorschriften der Hamburgischen Düngeverordnung einzuhalten. Betriebsleiter, die die Ausnahme gemäß § 13 Absatz 3 Düngeverordnung nutzen, müssen laut Hamburgischen Düngeverordnung §4 Absatz 4 gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis zum 30. August vorzulegen.

 

Es gilt zu beachten, dass in der neuen Düngeverordnung vom 01.05.2020 eine solche Ausnahme nicht mehr vorgesehen ist.