Verschiebung Sperrfrist
Laut Düngeverordnung ist es möglich, einen Antrag auf Verschiebung der Aufbringungssperrfrist zu stellen. § 6 Abs. 10 DüV 2020 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der DüV 2020. In Anlehnung an das schleswig-holsteinische Vorgehen kann eine Vorverlegung der Sperrfrist um 14 Tage beantragt werden.
Die Beantragung muß bis zum 11.09.2021 erfolgen.
Wenn sie vorhaben, die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung zu nutzen könne Sie weitere Details unter folgendem Kontakt erfragen.
Düngebehörde Hamburg
Jan-Friedrich Schlimme
Brennerhof 121-123
22113 Hamburg
+49 (0)40 78 12 91 34
+49 (0)157 850 849 31
jan-friedrich.schlimme@lwk-hamburg.de
Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in Roten Gebieten
Seit diesem Jahr greift erstmals die folgende Regelung der Düngeverordnung (§13 a Abs. 2 Nr. 7) für Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten Flächen bewirtschaften:
Im Fall eines Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wird.
Dies gilt allerdings nicht für Flächen, auf denen Kulturen stehen, die erst nach dem 1. Oktober geerntet wurden.