Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungverordnung Stand 8.9.2021

Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungverordnung Stand 8.9.2021

Änderungen in der Anwendung von Glyphosat

 

Grundsätzliches Verbot von Glyphosat

  • In Wasserschutzgebieten, Heilquellengebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten – in jeder Kultur (Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau)
  • In Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen, in Nationalparks, Naturmonumenten und Naturdenkmählern. (D.h.es dürfen keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden)
  • Zur Sikkation (= Spätanwendung vor der Ernte) – in jeder Kultur

Anwendung von Glyphosat auf Ackerflächen

Nur möglich, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind. Dazu gehören u.a. eine geeignete Fruchtfolge, Auswahl des Saatzeitpunktes, mechanische Maßnahmen oder die Pflugfurche. Das sollte vor der Glyphosat-Anwendung dokumentiert werden.

Stoppelbehandlung

Nur zulässig,

  • Auf Teilflächen zur Bekämpfung von perennierenden Unkräutern (auch im Mulch- oder Direktsaat-Verfahren nur auf Teilflächen)
  • Ganzflächig nur auf CC-Erosionsflächen (in Hamburg sind keine Flächen CC-Erosionsflächen ausgewiesen)
Vorsaatbehandlung

Nur zulässig,

  • Auf Teilflächen zur Bekämpfung von perennierenden Unkräutern (z.B. Ackerkratzdistel, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke usw.)
  • Ganzflächig bei Direktsaat und Mulchsaat im Rahmen des „Falschen Saatbetts“, Zur Behandlung von Zwischenfrüchten oder Altverunkrautung

Nicht zulässig

  • Auf gepflügten Flächen zur Bekämpfung z.B. von aufgelaufenem Ackerfuchsschwanz vor der Aussaat.

 

Anwendung von Glyphosat auf Dauergrünland

 auf betroffenen Teilflächen:

  • zur Erneuerung des Grünlandes, wenn eine wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes aufgrund von starker Verunkrautung nicht mehr möglich ist
  • wenn die zu bekämpfenden Unkräuter für die Weidetiere gesundheitsschädlich sind (z.B. Jakobskreuzkraut)

 ganzflächig:

  • wenn eine wendende Bodenbearbeitung aufgrund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.

Aber beachten Sie, dass eine Genehmigung zur Grünlanderneuerung vorliegen muss! (Sonst CC-Verstoß) „Magere Flachland-Mähwiesen“ sind geschützte Biotope, hier ist die Anwendung verboten. 

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) lesen sie hier