Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland

10. Sep 2024 | Allgemein, Düngung

Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist im Winter für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2024 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosen Gemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2024 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist, als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Hamburg/ Düngebehörde, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar (einschl.) endet.

Interessierte Betriebsleiter, die trotz der Einschränkungen von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Hamburg Düngebehörde stellen.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2024 genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 11. Oktober 2024 erfolgen.

Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten durch Verordnung vorgegebenen oder vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrfristverschiebung für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte nicht möglich ist.

 

Kontakt Düngebehörde Hamburg

+49 (0)40 78 12 91 34

+49 (0)157 850 849 31

jan-friedrich.schlimme@lwk-hamburg.de