Verkleinerung der „Roten Gebiete“, Erstellen einer Stoffstrombilanz ab 2023 und Aktuelles zu Förderbedingungen

Verkleinerung der „Roten Gebiete“, Erstellen einer Stoffstrombilanz ab 2023 und Aktuelles zu Förderbedingungen

Die Hamburgische Düngeverordnung hat sich zum 5.11.2022 geändert. Es gibt nun eine neue verkleinerte Gebietskulisse der nitratbelasteten Gebiete (sog. „Rote Gebiete“). Darüber hinaus geben wir Empfehlungen zur Erstellung einer Stoffstrombilanz, die ab 2023 von mehr Betrieben als Dokumentation vorgehalten werden muss. Zu den Fördervoraussetzungen zu AUKM, GAP und AFP gibt es ebenfalls Neuigkeiten.

Verkleinerung der Nitratkulisse „Rote Gebiete“

Die sog. „Roten Gebiete“ werden zum 5. November 2022 verkleinert und befinden sich nur noch auf Grünland im Stadtteil Bramfeld. Alle bisher bekannten Flächen werden mit dem o. g. Zeitpunkt aus den „Roten Gebieten“ entlassen. Auf diesen Flächen gelten jetzt, wie auf den anderen sog. „grünen“ Flächen in Hamburg, die Regeln der Düngeverordnung nach den §1 – §12 sowie §14 – §15.

Die neue Verordnung entbindet jedoch nicht von der Aufbewahrungspflicht der in der Vergangenheit erstellten Aufzeichnungen. Die Aufbewahrungspflicht besteht für einen Zeitraum von 7 Jahren.

Die Hamburgische Düngeverordnung hat für die sog. „Roten“ Gebiete unter: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-D%C3%BCVHAV5Anlage1 zusätzliche Auflagen, wie

  • Sperrfristerweiterung
  • Analyse Wirtschaftsdünger

Empfehlungen zur Erstellung einer Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz bildet die Nährstoffflüsse von Stickstoff und Phosphor bzw. Phosphat in den Betrieb ab. Von allen Produkten, die den Betrieb verlassen bzw. dem Betrieb zugeführt werden, wird der jeweilige Gehalt an Stickstoff bzw. Phosphat/Phosphor gegenübergestellt. Die Umrechnung der Nährstoffgehalte erfolgt anhand von Werten, die in der Stoffstrombilanzverordnung veröffentlicht sind.

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Verpflichtung zur Erstellung der Stoffstrombilanz neu geregelt. Dann ist diese auch von Betrieben mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mit mehr als 50 GVE je Betrieb zu erstellen. Die bisher zusätzlich geltende Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha gilt ab dann nicht mehr.

Anhand des Links https://lwk-hamburg.de/duengebehoerde/stoffstrombilanzverordnung/ unter „Prüfschema“ kann jeder / jede selbst sehen, ob er oder sie eine Stoffstrombilanz erstellen muss.

Folgendes Vorgehen bei der Erstellung einer Stoffstrombilanz empfehlen wir ab 2023:

  • Wahl eines 12-Monatszeitraums auf den sich die Stoffstrombilanz beziehen soll (entweder Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr)
    • Vorteil Kalenderjahr: Düngebedarfsermittlung und Stoffstrombilanz haben die gleiche Datengrundlage, beides kann zeitgleich erstellt werden und das Kalenderjahr soll in Zukunft Standard werden
  • Die Stoffstrombilanz muss 6 Monate nach Ende des gewählten 12-Monatszeitraums erstellt sein. Das wäre dann bei der Wahl des Kalenderjahres der 30.06. des Folgejahres.
  • Berücksichtigt werden müssen bei der Stoffstrombilanz einerseits die Einkäufe bzw. die Zufuhr von z. B. Düngern, Futtermitteln, Saatgut, Nutztieren incl. Pferden sowie Einstreu. Auf der anderen Seite ist die Abgabe bzw. der Verkauf von auf dem Betrieb erzeugten pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (auch verendete Tiere), Düngern (Wirtschaftsünger) zu dokumentieren. Diese Daten lassen sich zum einen aus den Buchabschlüssen oder aus den entsprechenden Lieferscheinen herauslesen.
  • Wichtig hierbei ist, dass sowohl die Buchführer als auch der vor- und nachgelagerte Handel eine korrekte Beschreibung der gehandelten Produkte in Hinblick auf Name (also nicht nur „Dünger“) und wünschenswerterweise auch mit dem entsprechenden exakten Nährstoffgehalt hinterlegt.
  • Für 2023 gilt zunächst alle Daten zu den o. g. Produkten zu sammeln. Dieses kann über die jährliche Zusammenfassung des Handels oder über die Daten aus der Buchführung ermittelt werden.

Neues von der GAP und den AUKM

Die Neuerungen der ab 1.1.2023 geltenden Förderregelungen zur 1. Säule werden in einem Vortrag am 22. November 2022 um 10 Uhr im Kompetenzzentrum am Brennerhof vorgestellt. Die Einladungen hierzu erfolgten bereits über E-Mail. Ein aktueller Link zur Umsetzung der GAP ab 2023 finden Sie z. B. auch unter www.lwk-niedersachsen.de bei Eingabe des Webcodes 01041057 oben rechts bei der Lupe. Hierbei gilt es zu beachten, dass dort Informationen für Niedersachsen hinterlegt sind, die nicht unbedingt auf Hamburg zutreffen müssen. Außerdem gilt die Regel zur Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6) ebenfalls erst ab dem 1.1.2023 und muss somit erstmals im Winter 2023-2024 umgesetzt sein.

Seit 29.09.2022 gelten wiederum geänderte Fördervoraussetzungen für bestimmte Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen, die in folgender pdf-Datei gelb hinterlegt sind. Nicht verändert wurden die Fördervoraussetzungen des Ökologischen Anbauverfahrens, der dauerhaften Umwandlung von Dauergrünland, der Blühstreifen mit jährlicher Ansaat sowie der Kennarten auf Grünland.

Weitere AFP-Förderungsmöglichkeiten im Bereich Ressourcenschutz

Über die AFP-Förderung werden nun auch Maßnahmen zu ressourcenschonenden Einrichtungen zum Umweltschutz gefördert. Dazu gehören z. B. geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen, Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System sowie ein „Biobett“-System zur Vermeidung von PSM-Einträgen.