Aufgrund des zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen geschlossenen Staatsvertrags vom 28. Januar 2022 wird Niedersachsen künftig die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) übernehmen. Demnach wird Niedersachsen ab diesem Jahr die systematischen Kontrollen im Bereich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten ökologischen Zustand (GLÖZ) durchführen. Da sich die Hamburgischen Betriebe bisher an den Vorgaben aus Schleswig-Holstein orientiert haben, muss eine Anpassung sowie Angleichung der zu erfüllenden Anforderungen an die niedersächsischen Vorgaben im Bereich der Düngeverordnung (DüV) erfolgen. Hierfür wird den Betrieben eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 gewährt.
Folgende Änderungen sind zu beachten:
Lagerraumberechnung für flüssige Wirtschaftsdünger
- Anfall flüssiger Wirtschaftsdünger
Bislang galten in Hamburg folgende Vorgaben bei einer Leistung von 10000 L/Milchkuh und Jahr:
- 21 m³/Jahr + 2,5 m³ Waschwasser = 23,5 m³/Jahr
Bei einer Leistung von 10000 L/Milchkuh im Laufstall auf Gülle wird in Niedersachsen mit einem Anfall von 29 m³/Jahr inklusive 8 m³ Waschwasser gerechnet. Daraus ergibt sich für Hamburgische Betriebe ein Plus von 23 %.
- Betriebsindividueller Lagerzeitraum
Bislang galten in Hamburg folgende Vorgaben:
- Flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände: mindestens 6 Monate
- Betriebe >3 GV/ha + Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen: mindestens 9 Monate
In Niedersachsen wird für Ackerland ein Lagerzeitraum von 9 Monaten und für Grünland und Feldfutter (Ackergras, Kleegras, Luzerne, Klee) ein Lagerzeitraum von 6 Monaten vorgegeben. Daraus ergibt sich für jedes Unternehmen ein betriebsindividueller Lagerzeitraum.
Beispiel für einen Betrieb mit 100 ha/LF
75 ha (75%) Grünland und Feldfutter (Ackergras, Kleegras, Luzerne, Klee) mit 6 Monaten
25 ha (25%) Ackerland mit 9 Monaten
Berechnung:
Grünland/Feldfutter | 75 ha X 6 Monate | 450 | |
Ackerland | 25 ha X 9 Monate | 225 | |
Summe Fläche | 100 ha | 675 | 675/100=6,75 Monate |
Daraus ergibt sich ein betriebsindividueller Lagerzeitraum von 6,75 Monaten.
Die Mindestlagerkapazität von 9 Monaten für Betriebe >3 GV/ha sowie Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen und über keine Ausbringungsflächen verfügen, bleibt bestehen.
Änderung der Methode zur P-Düngebedarfsermittlung
Wenn künftig neue Bodenuntersuchungsanalysen in Auftrag gegeben werden, ist darauf zu achten, dass der P-Gehalt nach der Calcium-Acetat-Laktat (CAL-Methode) und nicht wie bisher nach der Doppellaktatmethode (DL-Methode) ermittelt wird.
Bereits vorliegende und noch gültige Bodenuntersuchungsergebnisse, deren P-Gehalt nach der Doppellaktatmethode (DL-Methode) ermittelt wurden, können weiterverwendet werden. Als Übergang bis zur Durchführung der nächsten Bodenuntersuchung wird eine Umrechnung anerkannt.
Eine ungefähre Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 0,8.
Beispiel:
25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden (DL) x 0,8 = 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden (CAL)