Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung

15. Mai 2025 | Allgemein, Düngung, Landwirtschaft

Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden (§ 6 Abs. 3 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV)). Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025.

 

Ausnahmen von dieser Regelung (bodennahe Ausbringung) sind möglich, wenn
• ein anderes Aufbringverfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie im Falle der streifenförmigen Aufbringung führt. Derzeit ist als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen nur die Ausbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu 2 % Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) auf Antrag genehmigungsfähig. Das Düngemittel ist vorab im Labor zu untersuchen und für die Genehmigung mit einzureichen. Das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als 14 Monate sein. Ist der Antrag genehmigt, bleibt die Genehmigung bestehen, solange sich nichts an den betrieblichen Gegebenheiten ändert, die im Zusammenhang mit dem Düngemittel stehen.

• eine streifenförmige Aufbringung aufgrund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

– Wenn kleine Acker- und Grünlandschläge < 1 Hektar vorhanden sind, deren Grenzen nicht veränderbar sind. Die Zuwegung ist für große Technik nicht nutzbar (z.B. schmale Feldeinfahrten/Brücken) ist. Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges oder der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), der Befestigung, der Tragfähigkeit von Brücken oder der Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben.
– Die Entnahme aus alten Jauchegruben ist nicht möglich, weil Hoffläche mit großer Technik nicht befahrbar ist. Für Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren oder befahren werden können, weil zum Beispiel der Deckel einer Tiefgrube nur beschränkt belastbar ist und gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdüngerentnahme möglich ist.
– Weitere Gründe sind möglich, die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Düngebehörde kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Genehmigung erteilen. Die Anträge sind formlos bei der Düngebehörde Hamburg einzureichen. Folgende Informationen sind für die Bearbeitung nötig
• Analyseergebnis des flüssigen Wirtschaftsdünger unter 2% TS
• Beschreibung der Haltungsform der Tiere zur Plausibilisierung des natürlichen TS-Gehaltes

 

Auf unbestelltem Ackerland müssen flüssige Wirtschaftsdünger ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden, die Breitverteilung bleibt aber zulässig. Bei einem TS-Gehalt unter 2% entfällt die Verpflichtung der Einarbeitung.
Trotz dieser Möglichkeit, wird von dem Anwender verlangt, die Grundlagen der guten Fachlichen Praxis einzuhalten. Dazu zählen zum Beispiel die Ausbringung bei bedecktem Himmel und kurz vor oder während leichtem Niederschlag. Des Weiteren bedarf es der gegenseitigen Rücksichtnahme, damit es nicht zu vermeidbaren Konflikten mit Anwohnern kommt.
Aus Pflanzenbaulicher Sicht bleibt die Bodennahe Ausbringung, bzw. sofortige Einarbeitung immer das Mittel der Wahl.