Folgende Dokumentationen müssen bis zum 31. März vorliegen:
- Aufsummierung des Düngungsbedarfs bzw. der aufgebrachten Nährstoffe
- Importmeldung von Wirtschaftsdüngern
Hinweise zur Aufsummierung des Düngungsbedarfs bzw. der aufgebrachten Nährstoffe
Bis 31. März eines jeden Jahres muss sowohl der betriebliche Gesamtdüngungsbedarf als auch die Summe der tatsächlich ausgebrachten Nährstoffe des Betriebes dokumentiert werden. In 2021 gilt diese Anforderung nur für den betrieblichen Gesamtdüngungsbedarf.
Dokumentation der betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs
Bis 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres ist der jeweils für die Schläge/Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen. Diese jährliche betriebliche Gesamtsumme ist nach Maßgabe der Anlage 5 der Düngeverordnung (DüV) aufzuzeichnen. Betriebe, die Flächen im Roten Gebiet („Nitrat-Gebiet“) bewirtschaften, müssen jedoch zwei Aufsummierungen durchführen. Eine Aufsummierung für die Flächen im „normalen Gebiet “ und eine Aufsummierung für Flächen im Roten Gebiet. Für Flächen, die in Roten Gebieten liegen, ist seit dem 1. Januar 2021 der ermittelte Stickstoffdüngebedarf bis zum 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die Gesamtsumme ist um 20 % zu verringern. Dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in Nitrat-Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.
Dokumentation der Aufsummierung von aufgebrachten Nährstoffen
Ebenfalls bis zum 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres sind die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und nach Maßgabe der Anlage 5 DüV aufzuzeichnen. Betriebe, die Flächen im Roten Gebiet bewirtschaften, müssen wiederum zwei Aufsummierungen durchführen. Eine Aufsummierung für die Flächen im „normalen Gebiet“ und eine Aufsummierung für Flächen im Roten Gebiet. Da die aktuell gültige Düngeverordnung im laufenden Düngejahr 2020 in Kraft gesetzt wurde, gilt die Vorgabe der jährlichen Aufsummierung der aufgebrachten Mengen erst für das folgende Düngejahr mit Aufzeichnungspflicht bis spätestens 31. März 2022. Ausnahme bilden QS, QS GAP und Global GAP zertifizierte Betriebe, die diese Dokumentation bereits zum 31. März 2021 durchführen müssen.
Importmeldung von Wirtschaftsdüngern
Es besteht eine Meldepflicht für Importe aus anderen Bundesländern oder dem Ausland (§ 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern) durch den Aufnehmer. Erfolgt der Import aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der LWK Hamburg unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
§ 4 Formular für die Meldung durch den Aufnehmer
Erinnerung:
Bitte denken Sie an die Dokumentation der Beweidung.
Bei Weidehaltung ist zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Für Aufzeichnungen zu den einzelnen Düngungsmaßnahmen und zur Weidehaltung bestehen keine Formvorschriften. Für die formlose Dokumentation reicht der Schlagname, die Tierart bzw. Kategorie, die Anzahl der Tiere und die Anzahl der Weidetage aus. Lediglich bei der Beweidung von Flächen, die im Roten Gebiet liegen, muss der Wirtschaftsdüngeranfall flächenscharf ermittelt werden. Auf diesen Flächen muss die 170 kg N-Grenze schlaggenau eingehalten werden.
In diesem Fall wird empfohlen, die Berechnungsvorlage der LWK Schleswig-Holstein zu nutzen
Excel Vorlage Weidehaltung mit Nährstoffbewertung (alle Tierarten)
Nährstoffvergleich:
Mit der Novellierung der Düngeverordnung vom 1. Mai 2020 ist die Pflicht zur Erstellung von Nährstoffvergleichen entfallen.
Die seit Jahren geltende sogenannte 170 N-Grenze (§6 (4) DüV), nach der im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg Gesamt-N je Hektar aus organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden dürfen, besteht weiterhin.
Anhand des Prüfschemas können Sie feststellen, ob Ihr Betrieb stoffstrombilanzpflichtig ist.
Prüfschema: Stoffstrombilanzpflicht
Ihre Ansprechpartner:
Jan-Friedrich Schlimme, -Düngebehörde-, Tel.: 040 78 12 91 34, jan-friedrich.schlimme@lwk-hamburg.de
Dr. Carola Bühler, -Landwirtschaftliche Beratung-, Tel.: 040 78 12 91 22, carola.buehler@lwk-hamburg.de
Markus Freier, -Gartenbauberatung-, Tel.: 040 78 12 91 52, markus.freier@lwk-hamburg.de
Gesa Kohnke-Bruns, -Wasserschutzgebietsberatung-, Tel.: 040 78 12 91 24, gesa.kohnke-bruns@lwk-hamburg.de